Neue Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (gWg)

Sicher erinnern Sie sich: Zu DM-Zeiten lag die GWG-Grenze bei 800 DM. Für die Umrechnung in Euro wurden 410 EUR festgelegt. Und nun wird sie durch das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ auf 800 EUR angehoben.

Am 27.4.2017 hat der Bundestag dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zugestimmt. Nach der  Zustimmung des Bundesrats und der Veröffentlichung im BGBl. (BGBl. I 2017, S. 2074) ist das das Gesetz in Kraft getreten. Trotz des Namens beinhaltet das Gesetz eine für die Praxis bedeutsame Anhebung der Grenzwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).

Praxis-Tipp: Investitionen nach 2018 verlagern

Die Anhebung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter soll für solche Investitionen gelten, die nach dem 31.12.2017 getätigt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG). Insofern sollten Steuerpflichtige, die Anschaffungen planen, die voraussichtlich zwischen 410 EUR (alte Grenze) und 800 EUR (neue Grenze) liegen, prüfen, ob die Investition nicht bis 2018 verschoben werden kann, damit eine sofortige Geltendmachung erfolgen kann.

Rechtliche Grundlagen:

Grundsätzlich sind erworbene Wirtschaftsgüter, im Handelsrecht spricht man von Vermögensgegenständen, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und – sofern es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt – über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG).

Das Steuerrecht kennt hiervon allerdings eine Ausnahme für Wirtschaftsgüter von geringem Wert, die zu einer selbständigen Nutzung fähig sind. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG können diese im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden. Sie müssen also nicht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Wertgrenze lag viele Jahre bei 410 EUR. Liegt der Wert über einer Grenze von (bis 2017) 150 EUR sind die Wirtschaftsgüter allerdings nach § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem gesonderten Verzeichnis zu erfassen. Alternativ kann nach § 6 Abs. 2a EStG nach der aktuellen Rechtslage bei Wirtschaftsgütern zwischen 150 EUR und 1 000 EUR ein Sammelposten für das Jahr gebildet werden, der dann über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden kann.

Wirtschaftsgüter bis 150 EUR können sofort als Betriebsausgabe behandelt werden. Diese Rechtslage gilt bis einschließlich 2017.

GWG 2018: Wesentliche Neuerungen

Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes im Hinblick auf GWG sind:

  • Die neue gesetzliche Regelung hebt die vorgenannten Grenzwerte im Wesentlichen an. Der neue Grenzwert für Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt zukünftig 800 EUR. Bei der Aufzeichnungsflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 4 verblieb es aber nach dem Gesetz zunächst bei den 150 EUR. Diese offensichtliche Unstimmigkeit, die wohl auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhte, hat dieser dann durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz v. 30.6.2017 (BGBl. I 2017, S. 2143) korrigiert, so dass auch hier ab 2018 die Grenze 250 EUR ist. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als GWG bleiben unverändert.
  • Für die Alternative des Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG beträgt der untere Grenzwert zukünftig 250 EUR, der obere von 1 000 EUR bleibt unverändert. Unverändert bleiben die übrigen Voraussetzungen und Folgen der Bildung des Sammelposten.
  • Zudem können gemäß § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bei einem Wert von 250 EUR (statt bislang 150 EUR) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Neben diesen Änderungen bei den GWG seien weitere Gesetzesänderungen kurz angesprochen:

  • Schaffung eines neuen § 4j EStG, der eine Schranke bei der Zahlung von Aufwendungen im Rahmen einer Lizenzvereinbarung schaffen soll; hierdurch sollen Steuervermeidungsstrategien international operierender Konzerne bekämpft werden.
  • Zudem hat der Gesetzgeber eine neue Regelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen vorgesehen, die an die Stelle des sog. Sanierungserlasses treten soll. Diesen Sanierungserlass hatte der BFH vor einiger Zeit für rechtswidrig erachtet. Da eine gesetzliche Regelung für zwingend erforderlich angesehen wird, hat der Gesetzgeber nunmehr durch eine neuen § 3a EStG reagiert.

GWG Sammelposten 2018

Bei der Bildung des GWG Sammelposten im Jahr 2018 sind die geänderten Wertgrenzen zu beachten.